Verwaltungsgerichtshof
21.09.1999
99/18/0300
Nach stRsp des VwGH hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (Hinweis E 19. Februar 1997, 96/21/0201, ergangen zum FrG 1993).