Verwaltungsgerichtshof
16.02.2004
99/17/0319
GRS wie 91/17/0018 E 11. Dezember 1992 RS 1
Der Begriff "Dachgeschoß" ist weder im Stmk KanalabgabenG noch in der Stmk BauO definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seiner allgemeinen bzw fachspezifischen Bedeutung ist darunter ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen (Hinweis Koepf, Bilderwörterbuch der Architektur, 02te Auflage, S 104).