Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.02.2004

Geschäftszahl

99/17/0319

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 91/17/0018 E 11. Dezember 1992 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "Dachgeschoß" ist weder im Stmk KanalabgabenG noch in der Stmk BauO definiert. Nach der eigentümlichen Bedeutung des Wortes in seiner allgemeinen bzw fachspezifischen Bedeutung ist darunter ein (oberstes) Geschoß innerhalb eines Daches zu verstehen (Hinweis Koepf, Bilderwörterbuch der Architektur, 02te Auflage, S 104).