Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.11.2002

Geschäftszahl

99/17/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0314 E 23. September 1994 RS 1

Stammrechtssatz

Über die Rechtmäßigkeit der gerichtlichen Kostenentscheidung hat der Kostenbeamte nicht zu befinden und es ist dies auch dem VwGH verwehrt (Hinweis: E 16.10.1992, 92/17/0229; E 26.3.1993, 90/17/0432).