Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
99/17/0135
Der Umstand, dass eine Richtlinie dem nationalen Gesetzgeber einen Spielraum lässt, bedeutet nicht, dass dieser den Spielraum derart ausnützen könnte, dass er für sachlich vergleichbare Fälle unterschiedliche Regelungen trifft, mögen diese auch jeweils für sich betrachtet im Einklang mit der Richtlinie stehen.