Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
99/17/0135
Der Grundsatz der Gleichbehandlung zählt nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) zu den Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts. Nach diesem Grundsatz dürfen vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre [Urteil des EuGH vom 25. November 1986 in den Rechtssachen 201/85 und 202/85, Klensch u.a., Slg. 1986, 3477, Rdnr. 9, und vom 3. Oktober 2000, Rs C-411/98, Angelo Ferlini, Rdnr. 35, bzw. zum EGKS-Vertrag bereits EuGH 13. 7. 1962, verbundene Rs 17 und 20/61, Kloeckner AG und Hoesch AG ("Schrottumlage")]. Es ergibt sich insbesondere aus Rdnr 10 des oben genannten Urteils Klensch, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung einer Richtlinie in das nationale Recht auch dort, wo ein Spielraum für den nationalen Gesetzgeber besteht, den Grundsatz der Gleichbehandlung beachten müssen.