Verwaltungsgerichtshof
29.01.2004
99/17/0135
GRS wie 99/17/0136 E 18. März 2002 RS 2
Eine Berücksichtigung von Dotationseinlagen kommt gemäß Paragraph 103, Ziffer 21, Litera c, Sub-Litera, b, b, BWG in der Stammfassung für Kreditinstitutsgruppen bis zum 30. Juni 1997 nicht in Betracht, weil der Gesetzgeber eine solche Berücksichtigung nach Paragraph 107, Absatz 5 c, BWG erst ab 1. Juli 1997 angeordnet hat. Es kann auch für den Zeitraum nach Kundmachung der BWG-Novelle 1996 nicht davon ausgegangen werden, dass etwa eine planwidrige Lücke vorgelegen wäre.