Verwaltungsgerichtshof
20.03.2000
99/17/0134
Wenn die Kanalgebührenordnung als Bemessungsgrundlage für die Kanalanschlussgebühr die Summe der bebauten Fläche heranzieht und ausgehend von einer Durchschnittsbetrachtung bis zu einem bestimmten Flächenausmaß nicht weiter unterscheidet, für welche Zwecke diese Flächen verwendet werden, dann erscheint dies nicht gleichheitswidrig (Hinweis auf die bei Walter/Mayer, Bundesverfassungsrecht 8, Rz 1350, angeführte Rechtsprechung des VfGH). Bei einer solchen Durchschnittsbetrachtung ist der Verordnungsgeber auch nicht verhalten, nach der Anzahl der die Liegenschaft beanspruchenden Personen und die Art und Ausstattung der Wohnflächen oder Betriebsflächen näher zu differenzieren.