Verwaltungsgerichtshof
23.10.2000
99/17/0110
Erfolgt die Zufahrt zum Grundstück des Abgabepflichtigen über ein anderes Grundstück, dann ändert dies nichts an der Berechtigung zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, weil es nicht rechtserheblich ist, dass das Grundstück unmittelbar durch eine Gemeindestraße erschlossen wird (Hinweis E 18.12.1992, 89/17/0148).