Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Geschäftszahl

99/17/0110

Rechtssatz

Erfolgt die Zufahrt zum Grundstück des Abgabepflichtigen über ein anderes Grundstück, dann ändert dies nichts an der Berechtigung zur Vorschreibung des Erschließungsbeitrages, weil es nicht rechtserheblich ist, dass das Grundstück unmittelbar durch eine Gemeindestraße erschlossen wird (Hinweis E 18.12.1992, 89/17/0148).