Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Geschäftszahl

99/17/0110

Rechtssatz

Wenn die belBeh auf Grund der Aktenlage ohne weitere von ihr als nicht erheblich angesehene Beweisaufnahmen entschieden hat, dann liegt darin allein noch keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen der Nichtaufnahme von Beweisen und der behaupteten Verletzung des Parteiengehörs.