Verwaltungsgerichtshof
23.10.2000
99/17/0110
Da Paragraph 19, Absatz eins, Tir BauO 1989 das Entstehen des Abgabenanspruches an die rechtskräftige Baubewilligung knüpft, ist davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung der Inhalt der Baubewilligung und damit der sich aus dem Baubewilligungsantrag im Zusammenhang mit der zu diesem gehörigen Baubeschreibung ergebende Verwendungszweck maßgeblich ist.