Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.2000

Geschäftszahl

99/17/0110

Rechtssatz

Da Paragraph 19, Absatz eins, Tir BauO 1989 das Entstehen des Abgabenanspruches an die rechtskräftige Baubewilligung knüpft, ist davon auszugehen, dass auch für die Abgabenbemessung der Inhalt der Baubewilligung und damit der sich aus dem Baubewilligungsantrag im Zusammenhang mit der zu diesem gehörigen Baubeschreibung ergebende Verwendungszweck maßgeblich ist.