Verwaltungsgerichtshof
28.01.2002
99/17/0008
Bei der Entscheidung über den Verfall der Sicherheit ist die Frage zu prüfen, ob höhere Gewalt als gegeben angenommen werden kann oder nicht. Diese Entscheidung ist unabhängig von einem Verfahren über einen allenfalls gestellten Antrag nach Artikel 37 der Verordnung (EWG) Nr 3719/88 zu treffen. Eine gesonderte Entscheidung über das Vorliegen höherer Gewalt oder eine abweisliche Entscheidung nach Artikel 37 der genannten Verordnung ist nicht Voraussetzung für eine Entscheidung über den Verfall der Sicherheit. (Im Erkenntnis umfangreiche Ausführungen zur höheren Gewalt im Landwirtschaftsrecht der Europäischen Gemeinschaften - Hinweis Urteil des EuGH vom 15. Dezember 1994, Transafrica SA, Rs. C-136/93, 1994, I-5757)
Kein Vorabentscheidungsantrag, da Vorjudikat des EuGH (RIS: keinVORAB2);