Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.12.2002

Geschäftszahl

99/16/0446

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/17/0083 E 25. Juni 1996 RS 7

Stammrechtssatz

Die qualifizierte Mitwirkungspflicht des Haftungspflichtigen betreffend das Fehlen der erforderlichen Mittel entbindet die Beh dann nicht von ihrer Ermittlungspflicht und Feststellungspflicht, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen dieser Mittel ergeben oder der Geschäftsführer nicht nur ganz allgemeine, sondern einigermaßen konkrete, sachbezogene Behauptungen aufstellt (Hinweis E 29.1.1993, 92/17/0042).

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2000/13/0052 E 29. Jänner 2003