Verwaltungsgerichtshof
25.04.2002
99/15/0253
GRS wie 85/17/0035 E 13. November 1987 RS 1
Es ist Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht Sorge dafür tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (Hinweis E 25.2.1983, 81/17/0079).