Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.11.2002

Geschäftszahl

99/15/0249

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/17/0420 E 20. September 1996 VwSlg 7120 F/1996 RS 2 (hier ohne Klammerausdruck im RS-Text)

Stammrechtssatz

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene (im Zeitpunkt der Fälligkeit der Abgabe) überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht.