Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2002

Geschäftszahl

99/15/0135

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/15/0119 E 22. Mai 2002 RS 4

Stammrechtssatz

Bei Ermessensentscheidungen (hier nach Paragraph 299, BAO) beschränkt sich die Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof darauf, ob vom eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht wurde, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmissbrauches - nicht der Fall gewesen ist. Im Verhältnis zu den Interessen von Beteiligten, die durch Verlustbeteiligungsmodelle gezielt steuerliche Verluste anstreben, am bescheidmäßigen Rechtsbestand wiegt das Prinzip der Rechtsrichtigkeit und der Gleichmäßigkeit der Besteuerung besonders schwer (Hinweis E 24. Februar 2000, 96/15/0129).