Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.09.1999

Geschäftszahl

99/15/0106

Rechtssatz

Eine Verbindlichkeit kann nicht mit steuerlicher Wirkung umgewidmet werden. Der einmal entstandene wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen kann nicht durch bloße Willensentscheidung des Steuerpflichtigen beeinflusst werden. Ein willkürlicher Austausch der Finanzierungsgrundlagen ist steuerrechtlich nicht möglich. (Hier: Die Bankverbindlichkeit steht in keinem Veranlassungszusammenhang (im Sinne einer Mittelverwendung) mit der vermieteten Liegenschaft. Der ursprünglich mit der Schuldaufnahme verfolgte Zweck und damit die Verwendung der Valuta waren vielmehr auf allgemeine betriebliche Zwecke, insb auf die Anschaffung völlig anderer Wirtschaftsgüter als die in der Folge vermietete Immobilie, gerichtet.)

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

99/15/0107

Besprechung in:

RdW 1 aus 2006,, S 45;