Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.09.2003

Geschäftszahl

99/14/0276

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2000/14/0043 E 26. April 2000 RS 1

Stammrechtssatz

Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des Paragraph 12, BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).