Verwaltungsgerichtshof
16.09.2003
99/14/0276
GRS wie 2000/14/0043 E 26. April 2000 RS 1
Die Gesellschafter einer OHG, OEG, KG und KEG werden vom Haftungstatbestand des Paragraph 12, BAO erfasst. Dabei kommt es auf die "förmliche Gesellschafterstellung", auf die nach Gesellschaftsrecht zu beurteilende Gesellschafterstellung an (Hinweis Stoll, BAO-Kommentar, 147 f).