Verwaltungsgerichtshof
29.06.1999
99/14/0040
Die Unterlassung der Abfuhr der Lohnsteuer für ausgezahlte Löhne kann im Hinblick auf Paragraph 78, Absatz 3, EStG 1988 nicht mit dem Hinweis der nicht ausreichenden Mittel als unverschuldete Pflichtverletzung gewertet werden.