Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.04.2000

Geschäftszahl

99/12/0352

Rechtssatz

Paragraph 14, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, BDG 1979 vermittelt dem Beamten folgende Rechtsansprüche:

a) Den Anspruch auf Versetzung in den Ruhestand bei Vorliegen seiner Dienstunfähigkeit im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn der vom Beamten gestellte Antrag auf Ruhestandsversetzung von der Dienstbehörde abgewiesen oder nicht erledigt wurde;

b) Den Anspruch auf Nichtversetzung in den Ruhestand, wenn der Beamte nicht dienstunfähig im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, BDG 1979 ist. Die Verletzung dieses Rechtes kommt im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dann in Betracht, wenn die Dienstbehörde den Beamten von Amts wegen in den Ruhestand versetzt hat.