Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2004

Geschäftszahl

99/12/0321

Rechtssatz

Ausführungen dazu, dass das vom Beschwerdeführer (Beamter der Bundeshauptstadt Wien) geltend gemachte Recht (er erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Zuerkennung der Versehrtenrente nach den Bestimmungen des Wr UFG 1967 verletzt) auch das sich aus Paragraph 7, Absatz 6, Satz 1 Wr UFG 1967 ableitbare Recht (positive Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind) umfasst. Weiters Ausführungen dazu, dass - unbeschadet des Umstandes, dass die belangte Behörde (Rentenkommission der Stadt Wien) über den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Versehrtenrente nach Paragraph 7, Wr UFG 1967 nicht förmlich abgesprochen hat - die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers in subjektiven Rechten besteht.