Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.2004

Geschäftszahl

99/12/0321

Rechtssatz

Die Einbeziehung des vom Antrag des beschwerdeführenden Beamten der Bundeshauptstadt Wien (auch in Verbindung mit seinen sonstigen Äußerungen, die er im Verfahren vor der Behörde erster Instanz abgegeben hat) nicht erfassten Vorfalls a) (vom 18. Juli 1985) in die (im ersten Absatz) erfolgte Entscheidung über das Nichtvorliegen eines Dienstunfalls erfolgte offenbar im Hinblick auf dessen mögliche Auswirkungen auf dieselbe Körperregion wie durch den Vorfall b) (vom 2. Jänner 1996) und des damit begründeten Zusammenhangs zwischen beiden Vorfällen vergleiche auch Paragraph 14, Wr UFG 1967) von Amts wegen. Diese Vorgangsweise entspricht dem Gesetz (Paragraph 7, Absatz 6, Satz 1 und 3 in Verbindung mit Absatz 7, Wr UFG 1967). Das Wr UFG 1967 kennt auch keine Verwirkung eines Rentenanspruchs (auf Grund der nicht erfolgten Geltendmachung durch den Betroffenen während einer bestimmten Frist) oder des Anspruchs auf Feststellung des Vorliegens eines Dienstunfalls oder einer Berufskrankheit.