Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.10.2000

Geschäftszahl

99/12/0256

Rechtssatz

Wenn die Beamtin unter Bezug auf das Gutachten der Gleichbehandlungskommission Schadenersatz nach Paragraph 15, BGBG 1993 geltend macht, so kommt diesem Gutachten zweifellos die Bedeutung eines Beweismittels zu. Da aber keine gesetzliche Bindungswirkung vorgesehen ist, war die Behörde verpflichtet, den nach Paragraph 15, BGBG 1993 entscheidenden Sachverhalt unter Heranziehung der für die Auswahlentscheidung maßgebenden Organwalter und nach Einräumung des Parteiengehörs in einem rechtsstaatlichen Verfahren festzustellen. Eine Art von Eventualmaxime in dem Sinn, dass die Behörde oder auch die Beamtin im vorliegenden Verfahren auf das beschränkt wäre, was im Verfahren vor der Gleichbehandlungskommission vorgebracht bzw erörtert wurde, besteht nicht. Die Behörde war daher nicht daran gehindert, im zugrundeliegenden Verwaltungsverfahren darzutun, dass der mit der Funktion betraute Bewerber besser geeignet war als die Beamtin und das entsprechend zu begründen, somit allfällige Begründungsmängel des Auswahlverfahrens zu sanieren.