Verwaltungsgerichtshof
26.05.2003
99/12/0187
Selbst wenn die Mitgliederzahl des Ungarischen Arbeitervereins geringer sein sollte als die von der belangten Behörde angenommene Zahl von 1.800, folgt daraus noch nicht, dass ihm die Repräsentativität abzusprechen ist. Die Mitgliederzahl stellt zwar ein wichtiges, aber nicht das allein maßgebliche Kriterium für die Bedeutung einer Volksgruppenorganisation dar. Daneben kommt beispielsweise auch der Zahl der Veranstaltungen und der historischen Entwicklung für die nicht immer nur an den förmlich erfassten Mitgliedern ablesbare Verankerung in der Volksgruppe Bedeutung zu. Gerade im Fall des Ungarischen Arbeitervereins sprechen seine umfangreichen Aktivitäten sowie die Tatsache, dass es sich um den ältesten Verein der ungarischen Volksgruppe in Wien handelt, der bereits einige Generationen von in Österreich beheimateten Angehörigen der ungarischen Volksgruppe betreut hat, für dessen Repräsentativität.