Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2004

Geschäftszahl

99/12/0162

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat - der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entsprechend - von Amts wegen die entscheidungswesentliche Frage der Ursächlichkeit der Dienstunfälle für beim Beschwerdeführer eingetretene Dauerfolgen geklärt vergleiche zur Amtswegigkeit das hg. Erkenntnis vom 6. August 1998, Zl. 97/07/0080, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur). Im Übrigen ist es auch nach der in der Beschwerde angeführten Judikatur des Obersten Gerichtshofes unstrittig, dass Fragen der Beweislast oder der Gewährung von Beweiserleichterungen jedenfalls dann nicht entscheidend sein können, wenn nach Abführung des Beweisverfahrens klare Feststellungen (hier im Sinn des Fehlens einer Kausalität) getroffen werden konnten vergleiche etwa die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. April 2002, 10 Ob S 86/02y, u.v.a.).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/12/0163