Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.03.2004

Geschäftszahl

99/12/0162

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/12/0231 E 19. Februar 1992 RS 1

(hier: nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf die inhaltliche Vergleichbarkeit der Regelung über den Dienstunfall nach dem OÖ Gemeinde-UnfallfürsorgeG mit der Regelung des Paragraph 175, ASVG hat die belangte Behörde zutreffend die Rechtsprechung zu der zuletzt genannten Bestimmung herangezogen (Hinweis E 18.12.1989, 88/12/0181). Demnach führt eine Alkoholisierung allein noch nicht zwingend zum Verlust des Versicherungsschutzes, sondern nur dann, wenn Einflüsse der betrieblichen Tätigkeit bei der Verursachung des Unfalles so weit zurücktreten, daß diese auch als wesentliche Mitursache nicht mehr in Frage kommen (hier wurde als einzige Ursache für den Unfall des Bf der hohe Grad seiner Alkoholisierung angenommen und damit auch der ursächliche Zusammenhang mit der dienstlichen Tätigkeit - einschließlich der Weihnachtsfeier - verneint).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

99/12/0163