Verwaltungsgerichtshof
13.09.2002
99/12/0139
Der Grundsatz der Unmittelbarkeit gilt (anders als - wenn auch in zum Teil abgeschwächter Form - im (förmlichen)Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkommission und der Disziplinaroberkommission) nicht in dem vor den Dienstbehörden durchzuführenden dienstrechtlichen Verfahren in Angelegenheiten des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses, zu denen auch das Versetzungsverfahren einer (Landes)Beamtin gehört.