Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.2001

Geschäftszahl

99/12/0123

Rechtssatz

Die überwiegende Verwendung in der Lehre kann allenfalls gewisse Mängel in der Quantität der Forschungstätigkeit rechtfertigen, allerdings nur in einem gewissen Maß, das nicht nur bei völliger Untätigkeit überschritten wird, sondern auch dann, wenn das im betreffenden Fach üblicherweise zu erwartende Ergebnis weit verfehlt wird.