Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

99/12/0083

Rechtssatz

Die in Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984 angesprochene Berücksichtigung des Dienstalters meint das ABSOLUTE Dienstalter und nicht ein im Verhältnis gegenüber anderen Landeslehrern verhältnismäßig höheres Dienstalter (Hinweis E 20.9.1988, 87/12/0014).