Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1999

Geschäftszahl

99/12/0083

Rechtssatz

Eine Vergleichsprüfung im Rahmen der Prüfung dienstlicher Interessen mit anderen für die Versetzung in Betracht kommenden (Mathematiklehrern) Lehrern der Hauptschule ist nur im Rahmen des zweiten Satzes des Paragraph 19, Absatz 4, LDG 1984, nicht aber im Rahmen des ersten Satzes dieser Bestimmung oder bei Abwägung der dienstlichen Interessen vorzunehmen (Hinweis E 26.2.1997, 95/12/0366, das im fortgesetzten Verfahren zum E 29.11.1993, 93/12/0236, ergangen ist und sich mit dem Stellenwert pädagogischer Interessen im Rahmen der Interessenabwägung näher auseinander setzt; hier: dass die hiefür notwendige Voraussetzung des Paragraph 19, Absatz 4, Satz 2 LDG 1984 - wesentlicher wirtschaftlicher Nachteil für den Beschwerdeführer durch die Versetzung - gegeben sei, hat der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren nicht einmal ansatzweise behauptet).