Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
99/12/0038
GRS wie 99/12/0142 E 25. Februar 2004 RS 1
Hier mit dem Zusatz: Dies erfordert eine Aufschlüsselung der Tätigkeiten innerhalb des einem Beamten zugewiesenen Arbeitsplatzes. Sollten diese nicht mit den Tätigkeiten einer in Frage kommenden Richtverwendung ident sein, ist weiters eine Bewertung der jeweiligen Teiltätigkeiten des genannten Arbeitsplatzes geboten, um das Ausmaß jener Tätigkeiten herauszufiltern, die der Bewertung der Richtverwendung entsprechen.
Um dem Auftrag des Gesetzgebers in einem den rechtsstaatlichen Erfordernissen Rechnung tragenden Verfahren zu entsprechen, setzt der für die Einstufung eines konkreten Arbeitsplatzes notwendige Vergleich eine Gegenüberstellung dieses dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitraum auf Dauer zugewiesenen Arbeitsplatzes mit den in Frage kommenden Richtverwendungen, also die Herausarbeitung des Wesens der Richtverwendung bezogen auf die gesetzlichen Kriterien voraus. Dazu bedarf es besonderen Fachwissens, um auf Basis der erhobenen bzw. erst zu erhebenden Sachverhaltsgrundlagen wie Arbeitsplatzbeschreibung, Geschäftseinteilung, Geschäftsordnung und ähnlicher Entscheidungshilfen aktenkundig untermauerte Schlussfolgerungen hinsichtlich der detaillierten Bewertung der Tätigkeiten bzw. der konkreten Zuordnung von Punkten innerhalb der einzelnen Bewertungskriterien treffen zu können.