Verwaltungsgerichtshof
21.04.2004
99/12/0038
Wie sich aus Paragraph 137, Absatz eins, vorletzter Satz des BDG 1979 und aus der Anlage 1 dieses Gesetzes (für die Verwendungsgruppe A1:
Ernennungserfordernis der Hochschulbildung oder eines sie ersetzenden Aufstiegskurses an der Verwaltungsakademie - vergleiche Pkt. 1.12. und 1.13. der Anlage 1) ergibt, besteht das Vorbildungsprinzip, also die Zuordnung der Verwendungsgruppe nach Ausbildung, im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auch im Funktionszulagenschema nach dem Besoldungsreform-Gesetz 1994 weiter.