Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

99/12/0038

Rechtssatz

Für die Frage der Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 und einer Verwendungszulage nach Paragraph 34, Absatz eins, GehG 1956 stellt die Einstufung eines Arbeitsplatzes eines Beamten eine Vorfrage dar vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 23. Oktober 2002, Zl. 2001/12/0262, mit weiteren Nachweisen der Vorjudikatur).