Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.04.2004

Geschäftszahl

99/12/0038

Rechtssatz

Der Beschwerdeführer gehört als Beamter des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten einem Dienstbereich an, für den Paragraph 41, Absatz eins, BDG 1979 den sonst üblichen Versetzungs- und Verwendungsänderungsschutz aufhebt. Die nicht in Bescheidform verfügte Verwendungsänderung durfte daher auch dann, wenn es sich dabei um eine qualifizierte Verwendungsänderung gehandelt hat, in der Rechtsform der Weisung erfolgen. Dass diese Weisung gegen Artikel 20, Absatz eins, B-VG verstoßen hätte und daher unbeachtlich gewesen wäre, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Eine solche Fehlerhaftigkeit liegt auch nicht vor. Ebenso hat der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass er vor Befolgung dieser Weisung dagegen remonstriert habe und dessen ungeachtet keine schriftliche Wiederholung der Weisung (Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979) erfolgt sei. Dies ergibt sich auch nicht aus den Verwaltungsakten. Die Personalmaßnahme wurde daher rechtswirksam angeordnet vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. März 1999, Zl. 96/12/0280, mit Hinweis auf die Vorjudikatur).