Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Geschäftszahl

99/12/0021

Rechtssatz

Bereits der Wortlaut des Paragraph 29, Absatz 2, Wr BO 1994 ergibt, dass der Beschwerdeführerin als Leiterin eines Kindertagesheimes kein Anspruch auf Dienstzulage nach dieser Bestimmung zukommt. Diese Auslegung findet auch in der Systematik der Paragraphen 27, ff Wr BO 1994 ihre Deckung, denn Paragraph 27, Absatz 4, leg. cit. regelt die Zulage für Leiterinnen eines Kindertagesheimes. Da der Gesetzgeber die Kategorie der Leiterinnen von Kindertagesheimen folglich kannte und sie bewusst von der Gruppe der Kindergärtnerinnen und Horterzieherinnen unterschied, kann davon ausgegangen werden, dass die Aufzählung der durch Paragraph 29, Absatz 2, Wr BO 1994 begünstigten Beamten abschließend ist und den Leiterinnen von Kindertagesheimen - auch wenn sie noch zum Teil im "Kinderdienst" verwendet werden - kein Anspruch auf Dienstzulage gemäß Paragraph 29, Absatz 2, Wr BO 1994 eingeräumt werden sollte. Deren Tätigkeit als Leiterinnen, die auch teilweise in der Kinderbetreuung bestehen mag, wird bereits durch die Zuerkennung der Dienstzulage gemäß Paragraph 27, Absatz 4, Wr BO 1994 abgedeckt. Zudem ermöglicht der zweite Satz dieser Bestimmung auch die sachgemäße Differenzierung zwischen Kindergärten und Sonderkindergärten beziehungsweise zwischen Horten und Sonderhorten, indem der Gesetzgeber den Stadtsenat verpflichtet, die Einreihung der Leiterinnen dieser Einrichtungen in eine der Dienstzulagengruppen nach Bedeutung und Umfang des Kindertagesheimes vorzunehmen.