Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.10.2003

Geschäftszahl

99/12/0021

Rechtssatz

Der Wesenskern des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses ist darin gelegen, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig werden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze bzw. Verordnungen) geltend gemacht werden können. Maßgeblich für einen Anspruch ist daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 93/12/0075, mwN).