Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.09.2001

Geschäftszahl

99/11/0227

Rechtssatz

Der bloße Rückzug auf eine interne Unzuständigkeit ist zur Entlastung im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht tauglich (Hinweis E 26. Juni 1996, Zl. 96/07/0097).