Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Geschäftszahl

99/10/0238

Rechtssatz

Die Erlassung eines Feststellungsbescheides, mit dem - gegebenenfalls - eine "absolute Nichtigkeit" eines gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz ausgestellten Zeugnisses festgestellt werden kann, setzt voraus, dass für den betreffenden Fehler kein Fehlerkalkül normiert ist. Soweit ein Anwendungsfall des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG gegeben ist, besteht ein Fehlerkalkül: Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 3, AVG lässt die Wiederaufnahme eines durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens (auch) von Amts wegen und ohne zeitliche Begrenzung zu, wenn der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder durch eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist. Diese zu den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens gehörende Regelung ist auch in den in Paragraph 70, SchUG genannten Verfahren sinngemäß anzuwenden.