Verwaltungsgerichtshof
18.02.2002
99/10/0238
GRS wie 2000/10/0198 E 14. Mai 2001 RS 6
Es fehlt im Bereich des Schulrechts eine Regelung wie etwa Paragraph 46, UniStG 1997, wonach die Beurteilung einer Prüfung mit Bescheid für nichtig zu erklären ist, wenn die Anmeldung zur Prüfung erschlichen wurde oder die Beurteilung, insbesondere durch Verwendung unerlaubter Hilfsmittel, erschlichen wurde. Mangels einer - insbesondere auf gemäß Paragraph 42, Absatz 10, zweiter Satz SchUG ausgestellte Zeugnisse bezogenen - Nichtigkeitsanordnung kommt auch ein Vorgehen nach bzw in sinngemäßer Anwendung von Paragraph 68, Absatz 4, AVG nicht in Betracht.