Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.12.2000

Geschäftszahl

99/10/0222

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/10/0084 E 29. Jänner 1996 RS 6

(hier betreffend Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 27, Absatz 2, NatSchG Tir 1997)

Stammrechtssatz

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer 2, Tir NatSchG 1991 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, Absatz eins, Tir NatSchG 1991 abhängt, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist und über jene Tatsachen, die das anderweitige öffentliche Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll (Hinweis E 24.11.1994, 94/10/0076, E 26.6.1995, 94/10/0169, und E 23.10.1995, 93/10/0052).