Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Geschäftszahl

99/10/0200

Rechtssatz

Soweit öffentliche oder private Interessen, die mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Oö NatSchG 1995 abzuwägen wären, nicht auf der Hand liegen, bedarf es eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens vergleiche das hg Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl 93/10/0085).