Verwaltungsgerichtshof
11.06.2001
99/10/0200
Soweit öffentliche oder private Interessen, die mit dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung des Landschaftsbildes gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Oö NatSchG 1995 abzuwägen wären, nicht auf der Hand liegen, bedarf es eines diesbezüglichen konkreten Vorbringens vergleiche das hg Erkenntnis vom 5. Juli 1993, Zl 93/10/0085).