Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Geschäftszahl

99/10/0200

Rechtssatz

Bei Bestehen einer Baulandwidmung bzw eines rechtswirksamen Raumordnungsplans liegt eine dieser Widmung entsprechende Bebauung im öffentlichen und nicht bloß im privaten Interesse, wobei die Gewichtung dieses öffentlichen Interesses und seine Abwägung gegenüber dem öffentlichen Interesse am Schutz des Landschaftsbildes der Naturschutzbehörde vorbehalten bleibt vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 3. Juni 1996, Zl 94/10/0039, und vom 28. April 1997, Zl 94/10/0094).