Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.2001

Geschäftszahl

99/10/0200

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Frage einer Störung des Landschaftsbildes sind Pflanzungen von Bäumen und Sträuchern nicht von ausschlaggebender Bedeutung vergleiche zB die hg Erkenntnisse vom 9. März 1998, 95/10/0122, und vom 11. Mai 1998, 96/10/0137).