Verwaltungsgerichtshof
25.04.2001
99/10/0190
Dem forstbehördlichen Auftrag zur "ordnungsgemäßen Bodenvorbereitung" wird durch Setzung jener Maßnahmen zur Vorbereitung einer Bepflanzung des Bodens entsprochen, die zu diesem Zweck bei allgemein üblicher Bewirtschaftung gesetzt werden. An diesen Anforderungen hat sich auch die Vollstreckungsbehörde im Rahmen einer Ersatzvornahme zu orientieren.