Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2001

Geschäftszahl

99/10/0190

Rechtssatz

Die Frage, ob ein Leistungsgebot den Bestimmtheitsanforderungen des Paragraph 59, Absatz eins, AVG entspricht, bemisst sich danach, ob nach dem Inhalt des Spruches, zu dessen Auslegung im Zweifelsfall die Begründung des Bescheides heranzuziehen ist, einerseits dem Bescheidadressaten die überprüfbare Möglichkeit gegeben wird, dem Leistungsauftrag zu entsprechen und andererseits, ob ohne weiteres Ermittlungsverfahren und neuerliche Entscheidung eine Vollstreckungsverfügung im Rahmen einer allfälligen - ihrem Umfang nach deutlich abgegrenzten - Ersatzvornahme ergehen kann vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 31. Mai 1999, Zl 97/10/0093, und die dort zitierte Vorjudikatur).