Verwaltungsgerichtshof
25.04.2001
99/10/0190
Voraussetzung der Erteilung eines forstbehördlichen Auftrages nach Paragraph 172, Absatz 6, Forstgesetz ist zunächst, dass es sich bei der betreffenden Fläche zum Zeitpunkt des Zuwiderhandelns gegen forstliche Vorschriften und zum Zeitpunkt der Erlassung des forstpolizeilichen Auftrages um Wald im Sinne des Forstgesetzes gehandelt hat vergleiche zB das hg Erkenntnis vom 28. April 1997, Zl 96/10/0187, und die dort zitierte Vorjudikatur).