Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Geschäftszahl

99/10/0188

Rechtssatz

Inwieweit ein konkretes Vorhaben geeignet ist, dem allgemein anerkannten Interesse an der Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu entsprechen, und welches Gewicht diesem öffentlichen Interesse im Verhältnis zu den Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes zukommt, ist jeweils an Hand der Gegebenheiten des Einzelfalles zu untersuchen; in einem Fall wie dem vorliegenden (der einen Antrag auf Erteilung der naturschutzbehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Funksendeanlage betrifft) ist dabei insbesondere von der Bedeutung des in Aussicht genommenen konkreten Standortes für die Versorgung eines bestimmten Gebietes mit den in Rede stehenden Dienstleistungen der Telekommunikation und der Bedeutung dieses Gebietes für die (anzustrebende) "Flächendeckung" im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, TKG 1997, die unter Inanspruchnahme der Mitwirkungspflicht des Antragstellers von der Naturschutzbehörde zu ermitteln sind, auszugehen.