Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.2002

Geschäftszahl

99/10/0188

Rechtssatz

Aus Paragraph eins, TKG 1997 ergibt sich, dass der Gesetzgeber allgemein ein öffentliches Interesse an der Versorgung mit Dienstleistungen der Telekommunikation anerkennt.