Verwaltungsgerichtshof
18.02.2002
99/10/0188
Bei einer Funksendeanlage handelt es sich um eine hochbauliche Anlage iSd Paragraph 5, Litera a, Ziffer eins, Bgld NatSchG 1990 vergleiche hiezu das u.a. den Begriff "hochbauliche Anlage" betreffende Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl 98/10/0047), auf die keine der in der zitierten Bestimmung angeführten Ausnahmen anzuwenden ist.