Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.11.1999

Geschäftszahl

99/10/0162

Rechtssatz

Für die Qualifikation als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 ist nicht entscheidend aus welchem Winkel und unter welchen sonstigen Umständen das (geplante) Objekt einsehbar ist (Hinweis E 26.11.1990, 89/10/0240).