Verwaltungsgerichtshof
15.11.1999
99/10/0162
Für die Qualifikation als maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild iSd Paragraph 3, Ziffer 2, OÖ NatSchG 1995 ist nicht entscheidend aus welchem Winkel und unter welchen sonstigen Umständen das (geplante) Objekt einsehbar ist (Hinweis E 26.11.1990, 89/10/0240).