Verwaltungsgerichtshof
19.02.2001
99/10/0065
Der Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 wird durch das eingereichte Projekt bestimmt. Auf dieses Projekt, dh auf das Projekt in der aus den eingereichten Projektunterlagen ersichtlichen Gestaltung, bezieht sich der das Verfahren abschließende Feststellungsbescheid. Eine bestimmte - vom Projektwerber in Aussicht genommene und für die Ausführung des Vorhabens als unabdingbar erachtete - Gestaltung des Vorhabens, die in den Projektunterlagen keinen Niederschlag gefunden hat, ist von diesem Feststellungsbescheid daher ebensowenig erfasst, wie eine - unter dem Gesichtspunkt der nach Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 geschützten Rechtsgüter - wesentliche Änderung oder Ergänzung des eingereichten Projektes.