Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.2001

Geschäftszahl

99/10/0065

Rechtssatz

Der Gegenstand eines Feststellungsverfahrens nach Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 wird durch das eingereichte Projekt bestimmt. Auf dieses Projekt, dh auf das Projekt in der aus den eingereichten Projektunterlagen ersichtlichen Gestaltung, bezieht sich der das Verfahren abschließende Feststellungsbescheid. Eine bestimmte - vom Projektwerber in Aussicht genommene und für die Ausführung des Vorhabens als unabdingbar erachtete - Gestaltung des Vorhabens, die in den Projektunterlagen keinen Niederschlag gefunden hat, ist von diesem Feststellungsbescheid daher ebensowenig erfasst, wie eine - unter dem Gesichtspunkt der nach Paragraph 7, Absatz eins, OÖ NatSchG 1995 geschützten Rechtsgüter - wesentliche Änderung oder Ergänzung des eingereichten Projektes.